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Vorschrift Bremisches Abwasserabgabengesetz

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1989, Brem.GBl. S. 267, zuletzt geändert am 12. April 2011, Brem.GBl. S. 262

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1989, Brem.GBl. S. 267, zuletzt geändert am 16. November 2010, Brem.GBl. S. 567

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1989, Brem.GBl. S. 267, zuletzt geändert am 31. August 2010, Brem.GBl. S. 458

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Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bremen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1989, Brem.GBl. S. 267, zuletzt geändert am 24. Januar 2012, Brem.GBl. S. 24, 56

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Erster Teil
Bewertungsgrundlage

§ 1 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen (zu § 3 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

Zweiter Teil
Ermittlung der Schädlichkeit

§ 2 Vorbelastung (zu § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

§ 3 Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 des Abwasserabgabengesetzes)

Dritter Teil
Abgabepflicht, Abwälzbarkeit

§ 4 Abgabepflicht für Dritte (zu § 9 Abs. 2 und 3 des Abwasserabgabengesetzes)

§ 5 Abwälzbarkeit der Abwasserabgabe (zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

§ 6 Verrechnung (zu § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

Vierter Teil
Festsetzung und Erhebung der Abgabe

§ 7 Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungspflicht (zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes)

§ 8 Zuständige Behörde und ihre Aufgaben

§ 9 Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit

§ 10 Festsetzungsverfahren

Fünfter Teil
Verwendung der Abgabe

§ 11 Verwendung, Verwaltungsaufwand (zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)

Sechster Teil
Gemeinsame Vorschriften, Schlußvorschriften

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Einschränkung von Grundrechten

§ 14 (aufgehoben)

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